Pressemitteilung | IGB | 22-06-2026

Lichtverschmutzung im Bundesnaturschutzgesetz

Erstmals wissenschaftlich fundierte Regelungsoptionen vorgelegt

Beispielfoto einer nicht abgeschirmten Wegebeleuchtung in einem Naturschutzgebiet. | Foto: Andreas Jechow

Künstliches Licht in der Nacht ist eine stark wachsende und allgegenwärtige Umweltbeeinträchtigung. Seine Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften und Ökosysteme sind inzwischen wissenschaftlich umfassend dokumentiert. Das hat den Gesetzgeber veranlasst, eine zusätzliche Schutzvorschrift in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufzunehmen. Doch Außenbeleuchtungen einer Steuerung zu unterwerfen, die die Schutzbedürfnisse von Arten sachgerecht berücksichtigt, ist ein schwieriges Unterfangen. Deshalb hat das Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) eine belastbare naturwissenschaftliche und rechtliche Grundlage für die Umsetzung des § 41a BNatSchG geschaffen, der den Schutz von Tieren und Pflanzen vor den nachteiligen Auswirkungen künstlicher Beleuchtung regeln soll. Die Forschenden untersuchten sowohl die ökologischen Auswirkungen künstlichen Lichts als auch die Anforderungen an eine praktikable und rechtssichere Regelung von Außenbeleuchtungen. Gefördert wurde das Projekt durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN).

„Im Rahmen eines umfassenden Ecological Risk Assessments haben wir Schwellenwerte ermittelt, die zum Schutz besonders sensibler Arten und Lebensräume nicht überschritten werden sollten. Unsere Ergebnisse belegen, dass relevante ökologische Effekte bereits bei niedrigen Beleuchtungsstärken unter 1 Lux auftreten“, erklärt Mitautor Dr. Franz Hölker, Leiter der IGB-Forschungsgruppe Lichtverschmutzung und Ökophysiologie.

„Bislang bestanden nur wenige verbindliche Vorgaben für Lichtemissionen, zugleich hatten sich eine Vielzahl unterschiedlicher und unverbindlicher Empfehlungen etabliert. § 41a BNatSchG sieht eine noch zu erlassende Rechtsverordnung vor, die erstmals konkrete und verbindliche Anforderungen enthalten soll. Diese zu entwickeln, verlangt einer ausgewogenen Berücksichtigung von Schutz- und Nutzungsinteressen sowie eine praktikable Umsetzbarkeit und Kontrolle für Verwaltung, Unternehmen und Privatpersonen“, erläutert Rechtswissenschaftler und Erstautor Dr. Benedikt Thiggins.

Räumliches Schutzkonzept und neuer Ansatz zur Messung von Lichtmenge und -ausbreitung

Als zentralen Ansatz schlagen die Forschenden ein räumliches Schutzkonzept vor. Dieses sieht vor, Beleuchtungen danach zu beurteilen, ob sie sich in menschlich genutzten oder schützenswerten Bereichen befinden. 

Zur praktischen Umsetzung wurde das Konzept einer „Fiktiven Bewertungswand“ entwickelt. Demnach soll jede Beleuchtung als zentralen Grenzwert, eine bestimmte Beleuchtungsstärke an den Übergängen zwischen beleuchteten Nutzflächen und schutzwürdigen Bereichen nicht überschreiten. Die vorgeschlagenen Grenzwerte berücksichtigen sowohl tages- als auch jahreszeitliche Unterschiede im Schutzbedarf von Arten und Lebensräumen. Der Ansatz ermöglicht bereits im Genehmigungsverfahren eine Bewertung geplanter Beleuchtungsanlagen anhand lichttechnischer Berechnungen und erleichtert zugleich spätere Kontrollen durch Messungen vor Ort. Auf diese Weise können die beiden wesentlichen Einflussgrößen – Lichtmenge und Lichtausbreitung – effektiv gesteuert werden.

Umsetzbarkeit und Beteiligung von Interessengruppen essenziell für den Erfolg

„Die Umsetzbarkeit war für uns absolut zentral. Die vorgeschlagenen Regelungen sind darauf ausgerichtet, bestehende Verwaltungsverfahren möglichst effizient zu nutzen und zusätzlichen Prüfaufwand zu begrenzen“, betont Benedikt Thiggins. Entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 41a BNatSchG beschränken sich die Anforderungen auf neue Beleuchtungsanlagen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen, wobei der Gesetzgeber für Straßenbeleuchtungen öffentlicher Straßen eine Umrüstungspflicht vorgesehen hat. „Für letztere wurde auf Grundlage empirischer Untersuchungen ein Vorschlag für eine verhältnismäßige und schutzgutbezogene Umrüstungspflicht entwickelt“, erklärt der Rechtswissenschaftler.

„Aus den umfangreichen Vorarbeiten in der Lichtforschung wussten wir natürlich schon um die gesellschaftlichen Konflikte zwischen Schutz vor und Nutzung von Licht. Deshalb haben wir von Anfang an zahlreiche Fach- und Interessengruppen in den Prozess eingebunden. Das war für ein fachlich fundiertes, ausgewogenes Ergebnis bei gleichzeitig hoher gesellschaftlicher Akzeptanz essenziell“, erläutert Mitautorin Dr. Sibylle Schroer, die für die Stakeholder-Einbindung zuständig war. 

Mit der Einführung des § 41a Bundesnaturschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, den Schutz von Tieren und Pflanzen vor den Auswirkungen künstlicher Beleuchtung durch eine Rechtsverordnung konkret auszugestalten. Die Schutzvorschrift tritt in Kraft, wenn eine Rechtsverordnung mit konkreten Anforderungen erlassen wird. Die vorliegenden Forschungsergebnisse liefern wissenschaftlich fundierte Regelungsoptionen und damit die Grundlage für einen wirksamen und praktikablen Schutzrahmen. Im Vergleich zur Regulierung ähnlicher Umweltbeeinträchtigungen (etwa Lärm oder Luftverunreinigungen) zeichnet sich das geleistete naturwissenschaftliche und juristische Fundament für eine Rechtsverordnung auf der Grundlage der §§ 54 Abs. 4d, 6b BNatSchG insbesondere hinsichtlich der ermittelten Grenzwerte aus.

Regelungsansätze zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor künstlichem Licht 
Benedikt Thiggins; Sibylle Schroer; Conrad Schittko; Sarah Kiefer; Franz Hölker 
http://dx.doi.org/10.19217/skr772